AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen  451px-Adobe_PDF_Icon.svgAGB’s 2014

 

I. Geltung

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen enthalten sämtliche Rechte und Pflichten zwischen uns – nachfolgend „Verkäufer“ genannt – und unseren Vertragspartnern – nachfolgend „Käufer“ genannt – und sind allein verbindlich. Allen unseren Angeboten, so­wie allen zukünftigen Kauf-, Werk- und Lieferungsverträgen liegen diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen zugrunde. Mit Annahme unseres Angebotes erkennt der „Käufer“ diese Bedingungen an, und zwar auch, soweit sie mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise in Widerspruch stehen.

 

II. Vertragsabschluß und Umfang der Lieferung

In Prospekten, Anzeigen und sonstigen Drucksachen enthaltene Angaben sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. Die dem Angebot beiliegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Für Art und Umfang der Lieferung – auch hinsichtlich Nebenabreden, Zusagen von Vertre­tern, Änderungen und Ergänzungen – ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Die Vertragssprache ist deutsch.

 

III. Preis, Preisänderungen und Zahlungsbedingungen

1.

Die Preise ergeben sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung des „Verkäufers“ – jedoch mit der Berechtigung, eingetretene Preiserhöhungen (z. B. aufgrund von Veränderungen des Wechselkurses, Frachtverteuerungen, Zöllen und Einfuhrabgaben etc.) ohne vorherige Ankündigung weiterzugeben – und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, die in der Auftragsbestätigung gesondert ausgeworfen wird. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Preise gelten mangels besonderer anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen ab Versandort, der auch der Ort unseres Lieferanten sein kann, ausschließlich Verpackung und Transportkosten. Der „Käufer“ übt die Wahl des Transportweges aus.

Mangels besonderer schriftlicher Vereinbarung ist die Zahlung sofort mit 2% Skonto bzw. binnen 14 Tagen ohne Abzug frei Zahlstelle des „Verkäufers“ zu leisten. Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur unmittelbar an uns erfolgen. Verkaufs- und Technikpersonal sind zum Inkasso nicht berechtigt. Sofern keine abweichenden ausdrücklichen Zahlungsmodalitäten vereinbart wurden, ist der „Verkäufer“ berechtigt, den Kaufpreis per Banklastschrift vom „Käufer“ einzuziehen. Der „Käufer“ erteilt hiermit bereits seine Abbuchungsvollmacht für das Banklastschriftverfahren.

Unter Abbedingung der §§ 366, 367 BGB und trotz anders lautender Bestimmungen des „Käufers“ legt der „Verkäufer“ fest, welche Forderungen durch Zahlung des „Käufers“ erfüllt sind.

Der „Käufer“ ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zurückbehaltungsrechte sind zulässig, soweit sie auf demselben Rechtsverhältnis beruhen.

 

IV. Lieferzeiten

Die Lieferfrist beginnt, sobald eine Einigung über sämtliche Vertragsmodalitäten erfolgt ist, sowie die vom „Käufer“ zu beschaffenden Unterlagen beim „Verkäufer“ eingegangen sind, und ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Haus des „Verkäufers“ verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

Die angegebenen Lieferfristen sind, soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich durch den „Verkäufer“ zugesichert worden ist, lediglich als Annäherungs- bzw. Erfahrungswerte zu betrachten.

Ansprüche aus Nichteinhaltung einer Lieferfrist bestehen nur, wenn einerseits eine Lieferfrist ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde, und andererseits eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen per Einschreiben gesetzt wurde, wobei die Nachfristsetzung mit dem Eingang dieser bei uns beginnt, und auch die Nachfrist durch den „Verkäufer“ nicht eingehalten worden ist.

Im Falle unvorhergesehener Hindernisse beim „Verkäufer“ und/oder dessen Unterlieferanten und Erfüllungsgehilfen wie höherer Gewalt und unvorhersehbarer außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten u. s. w. – verlängert sich, wenn der „Verkäufer“ an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung gehindert ist, die Lieferfrist um die Dauer, der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung. Auf die genannten Umstände kann sich der „Verkäufer“ allerdings nur berufen, wenn er den „Käufer“ unverzüglich benachrichtigt.

Diese Umstände berechtigten den „Käufer“ zum gänzlichen oder teilweisen Rücktritt, wobei die Haftung auf Schadensersatz wegen Verzuges, Unmöglichkeit der Leistung und Nichterfüllung – soweit gesetzlich zulässig – gegen den „Verkäufer“ und dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen wird, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

 

V. Gefahrenübergang, Warenannahme und Warenrücknahme

Die Gefahr geht grundsätzlich mit der Absendung – Übergabe der Sendung an die den Transport führende Person – der Lieferteile auf den „Käufer“ über; im Falle der Übersendung an einen Verbraucher i. S. d. § 474 BGB jedoch erst mit Übergabe – gegebenenfalls durch die den Transport ausführende Person – an diesen.

Das vorstehend Ausgeführte gilt uneingeschränkt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, zu deren Abnahme der „Käufer“ verpflichtet ist, ohne dass es einer vorhergehenden ausdrücklichen Zustimmung bedarf, oder der „Verkäufer“ noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr, übernommen hat.

Angelieferte Gegenstände sind, wenn sie mangelfrei sind oder nur unwesentliche Mängel aufweisen, vom „Käufer“ unbeschadet eventueller Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen. Eingetretene Transportschäden und Transportverluste sind dem „Verkäufer“ unverzüglich anzuzeigen.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den „Käufer“ jetzt oder zukünftig zustehen, behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor (Vorbehaltsware). Der „Käufer“ darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.

2.

Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den „Käufer“ stets für den „Verkäufer“ vorgenommen; im Sinne eines unentgeltlichen Auftrages. Im Verhältnis zum „Käufer“ bleibt § 950 BGB ausgeschlossen. Zu jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung behält der „Verkäufer“ das Eigentum an dem Erzeugnis vor. Wird die Vorbehaltsware mit im Alleineigentum des „Käufers“ stehenden Gegenständen oder mit Gegenständen, an denen kein verlängerter Eigentumsvorbehalt besteht, verarbeitet, steht dem „Verkäufer“ das Alleineigentum an der neue Sache zu. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht dem „Käufer“ gehörenden Gegenständen verarbeitet, so steht dem „Verkäufer“ das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Der „Käufer“ verwahrt das (Mit-) Eigentum des „Verkäufers“ unentgeltlich.

Der „Käufer“ ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigem Rechtsgrund (z. B. Versicherung, unerlaubte Handlung, etc.) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der „Käufer“ bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an den „Verkäufer“ ab, der die Abtretung hiermit annimmt.

Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung in Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des „Käufers“ stehen, veräußert, so tritt der „Käufer“ schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung in voller Höhe an den „Verkäufer“ ab. Wird Vorbehaltsware vom „Käufer“ nach Verarbeitung/Verbindung zusammen mit nicht dem „Verkäufer“ gehörender Ware veräußert, so tritt der „Käufer“ schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der „Verkäufer“ nimmt hiermit die Abtretung an.

Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der „Käufer“ auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich – binnen drei Werktagen – benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte wahren und gegebenenfalls durchsetzen können. Soweit der Dritte gegebenenfalls nicht in der Lage sein sollte, uns die in diesem Zusammenhang etwaig entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, erklärt der „Käufer“ hierfür ausdrücklich seine Haftung in vollem Umfang.

 

VII. Mängelhaftung, Herstellergarantie und Reparatur

Die Gewährleistung für gebrauchte Gegenstände ist regelmäßig ausgeschlossen; im übrigen gilt folgendes:

Für die Dauer von 12 Monaten übernimmt der „Verkäufer“ die Gewährleistung für Mängel durch Fabrikations- oder Materialfehler oder für fehlerhafte Arbeiten, bei neu hergestellten Sachen, es sei denn, es handelt sich beim „Käufer“ um einen Verbraucher i. S. d. § 474 BGB; so dann gilt insoweit die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Zugunsten des „Käufers“ wird vermutet, dass der Mangel soweit er in den ersten 6 Monaten nach Gefahrübergang auftritt, bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Mangels unvereinbar, oder der „Verkäufer“ weist nach, dass der Mangel bei Gefahrübergang nicht vorhanden war. Die Zusicherung besonderer Eigenschaften oder Merkmale der angebotenen Produkte oder Leistungen bzw. Verwendungszwecke bedarf der schriftlichen Bestätigung des „Verkäufers“.

Bei berechtigten Beanstandungen liefert der „Verkäufer“ nach seiner Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Zur Durchführung dieser genannten Gewährleistungsmaßnahmen sind die mangelhaften Gegenstände nebst aller zur Mängelbeseitigung notwendigen Zubehörteile durch den „Käufer“ frei an die Betriebsstätte des „Verkäufer“ zurückzuliefern. Die Entscheidung, ob nachgebessert oder ersatzweise geliefert wird, erfolgt sodann durch den „Verkäufer“ nach eingehender Prüfung der vorgebrachten Mängel. Wird durch den „Verkäufer“ festgestellt, dass die Beanstandungen unberechtigt sind, so erfolgt die Rücklieferung an den „Käufer“ unfrei. Sollte die Nachbesserung fehl schlagen oder unzumutbar lange dauern, kann der „Käufer“ Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

Der Nacherfüllungsanspruch eines Verbrauchers i.S.d. § 474 BGB wird hierdurch nicht berührt.

Gewährleistungsanspruchsvoraussetzungen:

  • Die unverzügliche Überprüfung der angelieferten Ware auf eventuell vorhandene Mängel und/oder Verluste sowie eine schriftliche Mitteilung gegenüber dem „Verkäufer“ durch eine Tatbestandsmeldung des Spediteurs oder eine schriftliche Versicherung, die von zwei Zeugen und vom „Käufer“ unterschrieben wurde. Dies gilt, obwohl der Gefahrenübergang sich aufgrund der Regelung unter Ziffer V. vollzieht. Im übrigen müssen uns offenkundige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen schriftlich mitgeteilt werden.
  • Die unverzügliche Angabe aller zweckdienlichen Informationen zur Beseitigung des Mangels durch den „Käufer“ sowie der Erfüllung seiner Verpflichtung aus VI..
  • Die Anlieferung des mängelgerügten Produktes in dem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befindet.

Gewährleistungsansprüche sind sowohl bei einem Verstoß der vorgenannten Voraussetzungen, als auch dann, wenn Mängelfreiheit bei Übergabe vorlag, ausgeschlossen, wenn

  • der „Käufer“ Reparaturen oder Veränderungen selbst vornimmt, oder durch Personal vornehmen lässt, dass nicht durch den „Verkäufer“ autorisiert ist, die Produkte ohne schriftliche Zustimmung zu verändern bzw. Instand zu setzen oder fremde Ersatzteile eingebaut worden sind,
  • Schäden auf übermäßige Inanspruchnahme, unsachgemäße Behandlung und/oder Bedienung, natürliche Abnutzung oder Verwendung ungeeigneten Zubehörs bzw. Materials zurückzuführen sind,
  • wenn durch den Transporteur verursachte Transportschäden vorliegen,
  • der „Käufer“ die gelieferten Produkte weiterverkauft (die Gewährleistung gilt mithin nur zugunsten des Erstkäufers),
  • bei Vereinbarung eines Gewährleistungsabschlages auf den Kaufpreis,
  • der „Käufer“ die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege (z. B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat,
  • der „Käufer“ Verschleißteile, zB. Leuchtmittel, erworben hat.

Bei Sonderwünschen des „Käufers“, die nicht den Standardausführungen entsprechen, übernimmt der „Verkäufer“ ebenfalls keine Haftung für Funktionstüchtigkeit und Schäden am Produkt. Soweit der „Käufer“ Veränderungen bzw. Umarbeitungen an dem gelieferten Produkt vornimmt, erlischt sofort die Gewährleistung für die gelieferte Ware; eine Haftung für daraus resultierende Schäden ist generell ausgeschlossen.

Soweit für die von dem „Verkäufer“ gelieferten Produkte eine Garantie des Herstellers besteht, sind die sich daraus ergebenen Ansprüche des „Käufer“ ausschließlich zwischen dem Hersteller und dem „Käufer“ abzuwickeln. Eine Verpflichtung für den „Verkäufer“ ergibt sich aus der Garantiezusage des Herstellers nicht.

Etwaige Gewährleistungsansprüche des „Käufer“ gegenüber dem Vorlieferanten des „Verkäufer“ sind vor Geltendmachung gegenüber dem „Verkäufer“ von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme des Vorlieferanten des „Verkäufer“ abhängig. Der „Verkäufer“ ist nur bei erfolgloser vorheriger gerichtlicher Inanspruchnahme gegen die Vorlieferanten gewährleistungspflichtig. Diesbezüglich tritt der „Verkäufer“ seine Gewährleistungsansprüche, die ihm gegenüber seinem Vorlieferanten zustehen, an den „Käufer“ ab. Reparaturen außerhalb der Gewährleistung werden nach Aufwand berechnet. Diese werden nur dann entgegengenommen, wenn die defekten Produkte dem „Verkäufer“ frei Haus zugestellt werden. Zur schnellen Abwicklung benötigt der „Verkäufer“ außerdem eine detaillierte Fehlerbeschreibung, sowie eine Rechnungskopie mit den Seriennummern der defekten Produkte.

 

VIII. Haftung des „Verkäufers“

Ansprüche aus Schlechtleistung gem. §§ 280 I, III, 281, 282, 323, 324 BGB i. V. m. § 241 II BGB bzw. aus vorvertraglichen Beziehungen gem. §§ 311 II, III, 241 II BGB und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den „Verkäufer“ als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, bzw. eine Schädigung von Leben, Körper oder Gesundheit verursacht wurde.

Der vorstehende Absatz und der letzte Absatz des Abschnittes IV. dieser Bedingungen, wonach die Haftung auf Schadensersatz wegen Verzuges, Unmöglichkeit der Leistung und Nichterfüllung gegen den „Verkäufer“ und dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen wird, gelten entsprechend bei Beratungs-, Service- und Schulungsverträgen.

Ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand/Vertragsgegenstand selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), besteht bei allen genannten Vertragsarten nicht. Dies gilt allerdings nicht für den Fall von Schadensersatzansprüchen aus Eigenschaftszusicherung (Garantien gem. § 444 BGB), die den „Käufer“ gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden ausdrücklich absichern sollen, bzw. auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, oder Leben, Körper oder Gesundheit betreffen.

Soweit es sich um von dem „Verkäufer“ hergestellte Produkte handelt, ist ein Anspruch aus Produzentenhaftung, soweit er einen unmittelbaren Abnehmer betrifft, ausgeschlossen.

Hat der „Verkäufer“ aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der „Verkäufer“ beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der „Verkäufer“ nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.

Die Haftung wegen Lieferungsverzuges ist in Abschnitt IV abschließend geregelt.

 

IX. Rücktrittsrechte

Der „Verkäufer“ ist berechtigt vom Vertrage zurückzutreten, wenn auf Seiten des „Käufers“ eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, Insolvenz-, Konkurs- oder Vergleichsantrag gestellt wurde oder sich der „Käufer“ mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug befindet.

Der „Verkäufer“ ist weiterhin berechtigt vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn der „Käufer“ bis zum Ablauf einer vom „Verkäufer“ gesetzten angemessenen Nachfrist die Annahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, sie nicht abnehmen zu wollen. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Annahmeverzug kann der „Verkäufer“ 25 % des Verkaufspreises ohne Abzüge fordern, sofern der „Käufer“ nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Im übrigen bleibt dem „Verkäufer“, wie etwa bei Sonderwünschen, die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens vorbehalten.

Der „Käufer“ kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem „Verkäufer“ die Lieferung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird.

Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes IV. dieser Bedingungen vor und gewährt der „Käufer“ dem in Verzug befindlichen „Verkäufer“ eine angemessene Nachfrist, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der „Käufer“ zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt.

Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder nach Gefahrenübergang im Sinne des Abschnittes V. dieser Bedingungen ein, so bleibt der „Käufer“ zur Gegenleistung verpflichtet. Der „Käufer“ kann bei Unmöglichkeit oder Verzug Schadensersatz allerdings nur verlangen, wenn der „Verkäufer“ oder dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen die Leistungsstörung vorsätzlich oder grob fahrlässig hervorgerufen haben.

Im übrigen ist eine Kündigung des Vertrages nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.

 

X. Abtretung

Die Abtretung von Ansprüchen des „Käufers“ gegenüber dem „Verkäufer“ an Dritte ist ausgeschlossen.

 

XI. Anzuwendendes Recht/ Datenschutz

Die Rechtsbeziehungen zwischen dem „Verkäufer“ und dem „Käufer“ unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht. Hinweis gem. § 33 BDSG: Käuferdaten werden gespeichert!

 

  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus schuldrechtlichen Verträgen, insbesondere für die Lieferung und Zahlung ist der Ort, an dem sich die Geschäftsstelle des „Verkäufers“ befindet.

Ausschließlicher Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist, wenn der Vertragspartner ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn der „Käufer“ keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, das Gericht, welches für die Geschäftsstelle des „Verkäufers“ zuständig ist.

Sollten unterschiedliche Geschäftsbedingungen verschiedene Gerichtsstände ausweisen, so gilt hiermit das Amtsgericht Herford bzw. das Landgericht Bielefeld (je nach sachlicher Zuweisung) als Gerichtsstand vereinbart.

 

XIII. Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Für eine unwirksame Bestimmung soll eine wirksame Bestimmung gelten, die der unwirksamen möglichst nahe kommt. Mit Bekanntgabe dieser Geschäftsbedingungen verlieren alle bisherigen Bedingungen ihre Gültigkeit.